Bundesgerichtshof erweitert Haftung für private Verkäufer

In einem Urteil vom 19.12.2012 hat der BGH zur Haftung von privaten eBay-Verkäufern, die aber auch für sonstige private Verkäufer gültig sein dürfte, Stellung genommen.

Was war geschehen?

Ein privater Verkäufer hatte ein Kajütboot angeboten, das die Käufer dann zum Preise von 2.510,00 € inklusive einem Trailer-Anhänger ersteigerten.

Angeboten wurde das Boot wie folgt: „Es ein schönes kleines Wanderboot. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot. Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufte ich es ohne jegliche Gewährleistung.“

In Kenntnis dieses Angebots ersteigerten die Käufer das Boot und mussten dann, als sie über das Boot verfügen konnten, kurze Zeit später feststellen, dass es von Schimmelpilz befallen war. Diese Schimmelstellen wurden gegenüber der Verkäuferin bemängelt, von der Verkäuferin die Mängelrüge allerdings zurückgewiesen, da sie angeblich davon keine Kenntnis gehabt habe und im Übrigen die Gewährleistung ausgeschlossen sei.

Die Käufer ließen sodann das Boot begutachten und erklärten, weil das Gutachten eine starke Beschädigung der Holzsubstanz ergab und das Boot nicht mehr seetauglich war, den unmittelbaren Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Mängelbeseitigungskosten hätten ca. 15.000,00 € an Aufwand verursacht.

Auch auf anwaltliches Schreiben blieb die Verkäuferin bei ihrer Auffassung, es sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden, so dass es zum Rechtsstreit kam.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Bootes und des Trailers sowie Zahlung der Transport- und Unterstellkosten sowie sonstiger Kosten abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht die Verkäuferin dann verurteilt, den Käufern den Kaufpreis zurückzuzahlen und weiteren Schaden in Höhe von zunächst 1.821,17 € zu zahlen und darüber hinaus zum Ersatz aller weiteren Schäden, beispielsweise durch weitere Unterstellkosten etc., verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Verkäuferin Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und ist damit auch durchgedrungen.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 allerdings klar, dass der von der Verkäuferin behauptete Gewährleistungsausschluss nicht greift. Denn die Verkäuferin habe mit der Angabe, das Boot sei seetauglich und für Wanderfahrten geeignet, mit den Erwerbern eine Beschaffenheit vereinbart, die unzweifelhaft nicht vorliege. Das Boot sei mangelhaft und die Käufer seien deshalb auch grundsätzlich berechtigt, sich auf diese Mangelhaftigkeit des Bootes zu berufen.

Die Käufer hatten aber etwas Elementares falsch gemacht: Sie hatten sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne der Verkäuferin zuvor die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben.

Das Berufungsgericht hatte dies zwar auch erkannt, war aber davon ausgegangen, dass wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes, den die Mängelbeseitigung verursachen würde und der die Verkäuferin berechtigen würde, die Mängelbeseitigung abzulehnen, auch die Käufer berechtigt seien, sofort die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Das sieht der Bundesgerichtshof aber anders. Die Nachbesserungsmöglichkeit ist immer einzuräumen, der Verkäufer hat dann die Möglichkeit zu sagen, er verweigere die Nachbesserung wegen des unverhältnismäßig hohen Beseitigungsaufwandes, erst dann könne der Käufer vom Vertrag mit den entsprechenden Folgen für den Verkäufer zurücktreten.

Weil noch nicht alle Einzelheiten geklärt sind, muss das Berufungsgericht über den Sachverhalt noch einmal entscheiden.

Wichtig ist aber insbesondere:

Trotz des Gewährleistungsausschlusses kann auch der private Verkäufer wegen Mängeln der Kaufsache haften, sofern mit dem Käufer eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Dies sieht der Bundesgerichtshof beispielsweise in der Äußerung, das Boot sei für Wanderfahrten ebenso geeignet wie bei Kraftfahrzeugen unterstellt wird, dass aus der Beschreibung eines Kraftfahrzeuges als fahrbereit die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln, zugesagt wird.

Wichtig ist weiter, dass dem Verkäufer immer die Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung) gegeben wird, auch wenn diese möglicherweise vom Käufer nicht für sinnvoll erachtet wird.

Unterbleibt dies, können die Gewährleistungsrechte insgesamt verloren gehen!

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen