Der Bundesgerichtshof hatte sich auch im März mal wieder mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen nach erreichtem Abitur und abgeschlossener Ausbildung (hier zur Bankkauffrau) weiterhin Kindesunterhalt für ein anschließendes Studium verlangt werden kann. (Beschluss vom 03.07.2017, XII ZB 192/16)
Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten die Anträge auf Unterhalt abgewiesen mit der Begründung, das aufgenommene Lehramtsstudium für berufsbildende Schulen baue nicht eng genug auf die vorausgegangene Ausbildung auf.
Das aber sieht der BGH anders, hebt die Entscheidung des OLG au und verweist den Rechtsstreit zurück an das OLG, weil der genaue Inhalt des Studiums und die Überschneidungen mit der vorausgegangenen Ausbildung festzustellen seien. Eine ausreichende enge Verknüpfung zwischen Ausbildung und Studium liege auch vor, wenn die Ausbildung eine sinnvolle fachliche Vorbereitung auf das Studium darstelle.
Das nach dem Bachelor-Abschluss im Übrigen auch andere Berufe ausgeübt werden könnten, sei unerheblich; das sich anschließende Master-Studium sei als durchgängiges Studium anzusehen.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht