Keine Mietminderung bei bloßer Schimmelgefahr

Der BGH entschied über 2 Revisionsverfahren gegen Urteile des LG Lübeck zu Gunsten der Vermieter, nach dem in der Berufungsinstanz noch die Mieter obsiegt hatten.

Worum geht es?

Die Mieter zweier Wohnungen, die aus den Jahren 1968 und 1971 stammen, machen geltend, das sie berechtigt seien, die Miete zu mindern, weil ihre Wohnungen nicht wärmegedämmt seien und deshalb die – abstrakte – Gefahr bestehe, das es infolge von Wärmebrücken zur Schimmelbildung kommen könne.

Das LG Lübeck hatte im Sinne der Mieter entschieden, weil vermeintlich ein Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens erwartet werden könne und nach den heute gültigen DIN-Vorschriften sich ein konkretes Schimmelrisiko ergebe, welches mit zumutbaren Lüftungs- und Wohnverhalten nicht zu vermeiden sei.

Völlig falsch, so die Entscheidung des BGH.

Es komme zunächst darauf an, ob die Wohnungen dem bei Errichtung des Gebäudes üblichen Standard genügen. Ist das, wie vorliegend der Fall, kann ein Mangel nicht aus einer Abweichung von den heute gültigen Normen begründet werden. Maßgeblich bleibe, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben. Ist dazu nichts vereinbart, kann der Mieter nur den Zustand erwarten, der bei vergleichbaren Wohnung üblich ist und nicht etwa bei einer nicht sanierten Altbauwohnung einen Neubaustandard zugrunde legen.

Folgerichtig hat der BGH die Entscheidungen des Landgerichts als „ersichtlich rechtsfehlerhaft“ aufgehoben und die Klagen abgewiesen, soweit kein konkreter Mangel vorgelegen hat.

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