Unterhalt

Regelmäßig stellt sich schon im Zusammenhang mit der – räumlichen – Trennung die Frage nach dem Unterhalt. Wie viel bekomme ich bzw. wie viel muss ich zahlen?

Die Familienrechtler unterscheiden zwischen dem Unterhalt in der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (Nachehelicher Unterhalt); hinzu kommt der Kindesunterhalt, der in einem gesonderten Punkt erläutert wird.

Eines aber vorab: Unterhalt muss nicht „automatisch“ gezahlt werden, er muss wirksam angefordert werden, damit keine Nachteile entstehen. Also nicht zögern, sondern beraten lassen.

a) Trennungsunterhalt

Wer nicht in der Lage ist, warum auch immer, seinen Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu bestreiten, ist in der Trennungszeit grundsätzlich schon einmal unterhaltsberechtigt. Ist der andere Ehepartner auch leistungsfähig, d.h. verdient er genug, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch. Dieser wird im Regelfall aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, bei Selbständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus den letzten 36 Monaten, errechnet. Normalerweise handelt es sich um Quotenunterhalt, der wie zum Beispiel im Bereich des OLG Hamm 3/7 des Unterschiedsbetrages der Einkommen der Eheleute, allerdings unter Berücksichtigung des so genannten Selbstbehaltes, beträgt.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens gilt es, größte Sorgfalt walten zu lassen, denn wenn hier Positionen falsch, unzureichend oder gar nicht berücksichtigt werden, kann dies gravierende Folgen haben. Deshalb ist es normalerweise sinnvoll, das vor der Unterhaltsermittlung ein ausführliches Beratungsgespäch stattfindet, damit der Anwalt in die Lage versetzt wird, die relevanten Fakten zu erfassen und in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt: werden hier Positionen „übersehen“, kann dies jahrelange Folgen haben, sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, die sich manchmal noch nicht einmal korrigieren lassen! Hier ist guter (anwaltlicher) Rat nicht teuer, aber unzureichende Kenntnis kann richtig teuer werden. Deshalb sollten sich beide Eheleute in Unterhaltsfragen unbedingt beraten lassen, um zu vermeiden, dass solche Fehler sich möglicherweise über Jahre auswirken. Jeder kann sich schnell ausrechnen, welche Summen sich ergeben, wenn ein Verpflichteter jahrelang monatlich 100,00 € zuviel bezahlt oder ein Berechtigter entsprechend 100,00 € zu wenig erhält! Nach- oder Rückforderungen sind dann aber meist ausgeschlossen!

Zu Beginn der Trennung reicht für den Unterhaltsanspruch schon aus, dass eine Bedürftigkeit besteht, d.h. der Berechtigte sich ohne Unterstützung nicht allein unterhalten kann. Je länger die Trennung aber andauert, desto stärker werden die Anforderungen an den Berechtigten, zu versuchen, ohne die Unterstützung des getrennt lebenden Ehepartners auszukommen. Spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres wird daher im Regefall erwartet, dass ausreichende Bemühungen zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit unternommen werden! Das setzt natürlich voraus, dass eine Erwerbstätigkeit für den Berechtigten möglich ist, er also beispielspiesweise nicht wegen der Betreuung eines Babies daran gehindert ist.

In besonderen Fällen ist der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf des Berechtigten zu ermitteln, wenn nämlich besonders gute Einkommensverhältnisse vorliegen. Spätestens dann ist Expertenwissen unumgänglich, um die Unterhaltsfrage zuverlässig zu klären.

b) Nachehelicher Unterhalt

Sind die Eheleute geschieden, steigt die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten. Die Idee des Gesetzgebers ist, dass unterhaltsberechtigt nur noch sein soll, wer durch die Ehe oder die Erziehung der ehegemeinschaftlichen Kinder einen Nachteil erlitten hat. Wir reden dann von einem „ehebedingten Nachteil“. Lediglich für eine Übergangszeit soll ein zu starkes Absinken des Lebensstandards vermieden werden, so das auch ohne ehebedingten Nachteil ein zu starkes Absinken des Einkommensniveaus verhindert werden soll. Dann allerdings ist der Unterhaltsanspruch regelmäßig zu befristen.

Durch die Gesetzesänderung haben sich in diesem Zusammenhang so viele Probleme ergeben, dass diese hier nicht dargestellt werden können. Gerade hier ist eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts zwingend Voraussetzung für eine zutreffende Beratung: vereinbaren Sie also unbedingt einen Beratungstermin, bevor eine solche Festlegung getroffen wird!

c) Abänderung

Manche Entscheidungen oder Vergleiche/Verträge lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen später abändern, zumindest wenn wesentliche Änderungen eintreten. Das können sein: Wegfall der Kindesunterhaltsverpflichtung, gravierende Einkommensänderung, Neuverheiratung, Erbfall, Arbeitslosigkeit etc. In aller Regel gilt es dann schnell zu handeln, damit man sich nicht den Vorwurf gefallen lassen muss, der andere Ehegatte habe sich trotz der geänderten Situation vertrauensvoll auf den Fortbestand des Unterhalts eingestellt!

Noch Fragen: Antworten warten unter +49.2304.20060

oder misikowski_at_kanzlei-gms.de

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