Verjährung der Erstattung von Aufwendungen für (unnötige) Schönheitsreparaturen

Wie der BGH in einer Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10) höchstgerichtlich geklärt hat, gilt auch für die Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen (unnötiger) Schönheitsreparaturen die 6-monatige Verjährungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag (starrer Fristenplan) Schönheitsreparaturen im Gesamtwert von 2.687,00 € durchgeführt hatten. Nachdem nach dem Ende des Mietverhältnisses erfuhren sie sodann, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen wären und nahmen den Vermieter auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages in Höhe von 2.687,00 € in Anspruch.

Sowohl das zuständige Amtsgericht, als auch das Landgericht wiesen allerdings die Erstattungsklage ab, nachdem sich der Vermieter auf Verjährung berufen hatte. Auch die Revision zum BGH war nicht von Erfolg beschieden. Der BGH stellte nämlich in dieser Entscheidung ebenfalls, wie die Vorgerichte, auf die kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses gem. § 548 Abs. 2 BGB ab.

Der BGB begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass die vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienen und deshalb als Aufwendungen im Sinne von § 548 Abs. 2 BGB zu gelten haben. Unabhängig davon, wann der Mieter demgemäß erfährt, ob er zur Vornahme von Schönheitsreparaturen überhaupt verpflichtet gewesen ist, verjähren die entsprechenden Ersatzansprüche damit nach 6 Monaten nach Rückgabe der Mietwohnung.

Im vorliegenden Fall reicht es für eine Verlängerung der Verjährungsfrist noch nicht einmal aus, dass der BGH seine Rechtsprechung erst nach dem Ende des Mietverhältnisses geändert hatte und sogar erst am 27.05.2009 einen Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen ungerechtfertigter Schönheitsreparaturen zuerkannt hatte.

Konsequenz aus der Entscheidung ist, dass sowohl Mieter, als auch Vermieter die 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB sehr sorgfältig kontrollieren müssen und im Zweifel rechtzeitig verjährungshemmende Schritte einleiten müssen, um nicht ihrer Ansprüche verlustig zu gehen.

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