BGH erleichtert Betriebskostenabrechnung

BGH erleichtert Betriebskostenabrechnung

Mit einer vermieterfreundlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 14.11.2012 aufgewartet:

Im Streit war eine Betriebskostenabrechnung eines Vermieters, in der dieser eigene Arbeitsleistungen bzw. Arbeitsleistungen seines eigenen Personals im Hinblick auf Gartenpflege und Hausmeistertätigkeiten in der maßgeblichen Betriebskostenabrechnung mit einem Betrag angesetzt hat, den er für die gleiche Tätigkeit an ein Drittunternehmen hätte zahlen müssen. Dabei darf unterstellt werden, dass der eigene Aufwand des Vermieters, auch unter Berücksichtigung seiner Personalkosten, entsprechend geringer war.

Das Amtsgericht Köln hatte die insoweitigen Positionen aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters gestrichen und die Auffassung vertreten, es könnten nur die tatsächlich entstandenen Kosten des Vermieters abgerechnet werden.

Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und die Abrechnung in dieser Form für zulässig erachtet.

Wegen der Grundsätzlichkeit der Frage wurde die Revision zum BGH zugelassen. Dieser hat nunmehr das Berufungsurteil des Landgerichts Köln bestätigt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass es dem Vermieter aus Vereinfachungsgründen freisteht, die von ihm selbst oder seinem Personal erbrachten Leistungen mit den Kosten in Ansatz zu bringen, die ihm für die gleiche Leistung durch ein Drittunternehmen in Rechnung gestellt worden wären. Er muss allerdings dazu den Fremdvergleich ermöglichen, also beispielsweise ein eingeholtes Angebot eines Fremdunternehmens vorlegen.

Wie sich bereits aus § 1 der Betriebskostenverordnung ergibt, darf allerdings die Umsatzsteuer, die in dem Angebot des Dritten enthalten ist, nicht in Ansatz gebracht werden, da sie tatsächlich für die Leistungen des eigenen Personals nicht angefallen ist.

Bei dieser Gelegenheit darf im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass das Jahresende naht und in aller Regel damit auch die Abrechnungsfrist für Wohnungsvermieter für das Kalenderjahr 2011 endet!

Geht die Abrechnung für das Kalenderjahr 2011 dem Mieter nicht -nachweislich- vor dem 31.12.2012 zu, entfällt für den Vermieter regelmäßig das Recht, Nachforderungen aus dieser Betriebskostenabrechnung durchsetzen zu können. Dies gilt natürlich nur, soweit das Abrechnungsjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres andauert.

Für Vermieter, die die Abrechnung für 2011 bislang noch nicht erstellt haben, ist nunmehr also höchste Eile geboten.

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