Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine durchaus gängige Praxis bei Immobilienmakler jetzt für unzulässig erklärt.
Worum ging es?
Kaufinteressenten wollte eine Immobilie erwerben, sie suchten lange und fanden nichts. Auf einmal ergab sich die Möglichkeit, ein Einfamilienhaus zu erwerben. Damit Ihnen diese „Chance“ nicht dutrch die Finger gleitet, bot der Makler an, ihnen dieses Haus für einen Monat zu reservieren und verlangte eine Reservierungsgebühr von 1% der Maklercourtage, hier konkret 4.200,00 €. Auf einen späteren kaufpreis sollte diese Gebühr angerechnet werden; sollte die Immobilie dooch nicht erworben werden, verfiele sie aber.
Es kam, wie es kommen musste: Die potentiellen Erwerber konnten das Haus nicht kaufen, weil die Finanzierung scheiterte. Die abgeblietzten Käufer verlangten die Reservierungsgebühr zurück; der Makler zahlte aber nicht. amts- und Landgericht gaben dem Makler Recht, der BGH sah dies jetzt gänzlich anders:
Der Makler muss die Reservierungsgeühr zurückzahlen, weil die Vereinbarung den Prüfungen der AGB-Regeln unterliege und unwirksam sei. Dies gelte, obgleich die Vereinbarung später und zusätzlich zum Makervertrag geschlossen worden sei. Die Unwirksamkeit ergibt sich nach Auffassung des BGH einmal aus dem Umstand, dass der Kunde keine verlässliche Leistung erhalten – der Verkäufer können gleichwohl anderweitig verkaufen – und zum anderen, weil die Gebühr keine zusätzliche Tätigleit des Maklers erfordere und damit einer erfolgsunabhängigen Provisin gleich stünde. Dies aber widerspricht dem Leitbild des Maklervertrages, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Tätigkeit des Maklers auch zum Erfolg, also zum Kaufvertragsabschluss, geführt habe. Die getroffene Vereinbarung sei nur eine Ergänzung des Maklervertrages und kein eigenständiger Vertrag und unterliege deshalb auch den AGB-Regeln.
Es lohnt also häufig, nicht alles ungefragt zu akzeptieren. Es empfiehlt sich immer,solche Fragen zumindest anwaltlich überprüfen zu lassen.