Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen

Mit einem Urteil vom 26. Januar 2016 (VI ZR 179/15) hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zu so genannten Parkplatzunfällen geändert.

Ausgangslage:

Auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums war es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Die Beklagte hatte versucht, mit ihrem Pkw in eine Parklücke zu gelangen. Als das nicht klappte, setzte sie zurück und fuhr mit ihrem Fahrzeug gegen das – nach Angaben der Klägerin – stehende Fahrzeug der Klägerin.

Die Versicherung der Beklagten hatte den entstandenen Schaden mit einer Quote von 60 % reguliert und wegen des verbleibenden Schadens auf eine Mithaftung der Klägerin verwiesen.

Die Klägerin machte den Restschaden von gut 1.000,00 € sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht geltend, jedoch ohne Erfolg.

Auf die Revision hob der BGH nunmehr die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, weil der tatsächliche Sachverhalt noch aufzuklären ist.

Maßgeblich für die Aufhebung des Urteils ist, dass der BGH die besonderen Sorgfaltspflichten, die beim Rückwärtsfahren bestehen, und die beim Unfall im normalen Straßenverkehr beim Rückwärtsfahren zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden führen können, nunmehr auch auf Unfälle auf Parkplätzen ohne eindeutigem Straßencharakter ausweitet.

Auch hier kann dann der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden sprechen.

Da aber z. B. noch nicht endgültig aufgeklärt ist, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles bereits gestanden hat, muss nunmehr das Landgericht die bislang unterbliebene Sachverhaltsaufklärung nachholen und eine neue Entscheidung treffen.

RA Volker Grothstück, Kanzlei GMS

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