Ab Januar 2017 gelten neue Kindesunterhaltsbeträge

Regelmäßig wird die so genannte „Düsseldorfer Tabelle„, die die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts festlegt, an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Auch zum 01.01.2017 erfolgt eine solche Anpassung, dabei werden die Kindesunterhaltsbeträge moderat angehoben, während die Selbstbehaltssätze, also das Einkommen, das dem Unterhaltsschuldner verbleiben soll, unverändert bleiben.

In der ersten Altersstufe (1-5 Jahre) beträgt der Zahlbetrag des Kindesunterhalts dann 247,00 €, in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 298,00 €, in der 3. Stufe (12-17 Jahre) 365,00 €, der Mindestunterhalt für ein volljähriges Kind wird dann 337,00 € betragen; bei den genannten Beträgen ist das an den Unterhaltsberechtigten gezahlte Kindergeld bereits berücksichtigt.

Auch in den weiteren Einkommensgruppen erfolgt eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsbeträge.

WICHTIG: Sofern der Kindesunterhalt nicht in dynamischer Form (Angabe in Prozent vom Mindestunterhalt) tituliert ist, erfolgt KEINE automatische Anpassung, sondern die Erhöhung muss beim Unterhaltsschuldner eingefordert werden.

Im Gespräch ist allerdings noch, dass auch das Kindergeld noch etwas erhöht werden soll.

Rechtsanwälte Thomas Misikowski und Detlef Garus, Rechtsanwälte GMS

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