Leistungen bei Ordnungswidrigkeiten
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- Sind Sie zu schnell gefahren?
- Haben Sie die Vorfahrt nicht beachtet?
- Haben Sie nicht genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten oder Ihre Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert?
- Sind Sie bei Rot über die Ampel gefahren oder haben das vorgegebene Tempolimit überschritten?
- Sind Sie unter Alkoholeinfluss gefahren oder wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt?
- Haben Sie beim Autofahren telefoniert?
Dann vertrauen Sie meiner nunmehr über 20 jährigen Kompetenz und Erfahrung im Verkehrsrecht.
Fahrverbot
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot von 1 Monat bis zu 3 Monaten Dauer nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Sofern nicht Ausnahmen zugelassen wurden, gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art.
Im Bußgeldkatalog sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
- innerorts um mehr als 30 km/h zu schnell,
- außerorts um mehr als 40 km/h zu schnell,
- eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes,
- überfahren einer roten Ampel trotz mehr als 1 Sekunde Rotphase,
- Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei mehr als 100 km/h,
- Fahren unter Alkohol ab 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration,
- Fahren unter Wirkung illegaler Drogen.
Diese groben Ordnungswidrigkeiten wiegen im Fahreignungs-Bewertungssystem schwerer: Hier gibt es nicht nur 2 Punkte statt 1 Punkt, auch die Tilgungsfrist beträgt 5 statt 2 1/2 Jahre. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise von einem Regelfahrverbot abgesehen wurde.
Sollte Ihnen also ein Fahrverbot drohen, kontaktieren Sie uns.
Nur mit einem Experten im Verkehrsrecht ist eine erfolgversprechende Verteidigung möglich.
Wir vertreten das Recht unserer Mandanten in Schwerte mit großem persönlichen Einsatz und entsprechenden fachlichem Know-how:
Ob es sich um Bußgeld, Punkte, Fahrverbot oder Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall handelt – wir nehmen uns Ihrer Sache an! Unser juristisches Fachwissen bauen wir durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen aus, um die Qualität und Aktualität unserer Rechtsberatung zu sichern.
Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheids zunächst angehört werden, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens. In diesem Anhörungsbogens wird Ihnen mitgeteilt, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie sich zum Vorgang äußern können. Sie haben das Recht zu schweigen. Bis auf die Pflichtangaben zu Ihrer Person müssen Sie keine Angaben machen. Und das nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wir empfehlen Ihnen, von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen und möglichst schnell uns, als Ihren Rechtsanwalt, aufzusuchen. Auch vermeintlich Entlastendes kann sich negativ auswirken. Es sollten daher Einlassungen zur Sachen (wenn überhaupt) erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch uns erfolgen.
Als Rechtsanwalt haben wir Anspruch darauf, die Ermittlungsakte für unseren Mandanten einzusehen und können dann beurteilen, welche Einsprüche geltend gemacht werden können, ob der Vorwurf stichhaltig ist und ob Verfahrensfehler vorliegen.
Beachten Sie die Fristen eines Bußgeldverfahrens.
Kommen Sie am besten sofort zu uns.
Leistungen bei Straftaten im Straßenverkehr
- Beratung und Vertretung beim Vorwurf
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- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht)
- der Trunkenheit oder des (Drogen-) Rausches im Straßenverkehr
- der Gefährdung des Straßenverkehrs
- des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder ohne Versicherungsschutz
- der Nötigung
- der fahrlässigen Körperverletzung
- der fahrlässigen Tötung
- der unterlassenen Hilfeleistung