Sorge- und Besuchsrecht

Sorge- und Besuchsrecht

1. Sorgerecht

Unter Sorgerecht ist die Verpflichtung der Eltern zu verstehen, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Grundsätzlich soll die elterliche Sorge beiden Elternteilen, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, zustehen. Soweit dies in der Vergangenheit bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen noch nicht der Fall war, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderungsmöglichkeit für den nicht sorgeberechtigten Elternteil, den nichtehelichen Vater.

Durch die Trennung/Scheidung ändert sich an der elterlichen Sorge nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zunächst nichts. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.

Nur dann, wenn dies absolut nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, dass das Sorgerecht einem Elternteil allein übertragen wird. Dafür ist meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Familiengericht notwendig.

2. Besuchs- und Umgangsrecht

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das so genannte Besuchs- und Umgangsrecht. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, den Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil als Recht des Kindes und Verpflichtung (und Berechtigung) des anderen Elternteils auszugestalten.

Weiter hat der Gesetzgeber aufgenommen, dass es jedem Elternteil untersagt ist, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder die Erziehung des Kindes zu erschweren.

Eine genaue Vorgabe über die Ausgestaltung des Besuchsrechts gibt es seitens des Gesetzgebers nicht. Vielmehr haben die Eltern sich zunächst über Art und Umfang des Umgangsrechtes zu verständigen.

Als Faustregel gilt allerdings, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang mit dem berechtigten Kind, den Kindern, mindestens in folgenden Zeiten ausüben kann:

Alle 14 Tage in der Zeit von Freitagnachmittag bis einschließlich Sonntag früher Abend, darüber hinaus an den jeweils zweiten hohen Feiertagen (Ostermontag, Pfingstmontag, 2. Weihnachtsfeiertag) sowie in den hälftigen Schulferien.

Gelingt den Eltern keine Verständigung über den Umfang des Umgangsrechtes, kann das Gericht den Umfang des Besuchsrechts, auch unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten, wie beispielsweise des Schichtdienstes eines Elternteils, festlegen. Bei allen zu treffenden Regelungen steht natürlich das so genannte „Kindeswohl“ immer im Vordergrund. Dies führt auch bei der gerichtlichen Geltendmachung von Besuchs- und Umgangsrechten dazu, dass gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, um zu klären, welcher Umfang dem Kindeswohl entspricht.

Neben dem getrennt lebenden Elternteil haben darüber hinaus auch andere Bezugspersonen, beispielsweise Großeltern und Geschwister, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, soweit auch dies dem Kindeswohl entspricht.

Auch hier können Einzelheiten nur im persönlichen Gespräch geklärt werden.

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