Erstmals seit der Geltung des Pflege-und Angehörigenentlastungsgesetzes wurde wieder ein allgemein gültiger Selbstbehalt beim so genannten Elternunterhalt festgelegt.
Darauf können sich unterhaltspflichtige Kinder berufen, die ihren Eltern gegenüber, beispielsweise weil diese im Heim leben und deren Einkommen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, zum Elternunterhalt verpflichtet sind.
Der Selbstbehalt beläuft sich auf monatlich mindestens 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete). Von dem darüber hinausgehenden – bereinigten – Einkommen können dem unterhaltspflichtigen Kind weitere 70 % belassen werden. Das unterhaltspflichtige Kind haftet also nur mit 30 % des übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt.
Diese Selbstbehaltssätze entsprechen der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
Die Kernfrage, die sich noch immer stellt, ist, um welche Abzugspositionen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zu bereinigen ist, unabhängig von der Höhe des sogenannten Sockelselbstbehaltes in Höhe von 2.650 € monatlich.
Hier kommt es dann auf die detaillierte Prüfung aller möglichen Abzugspositionen an.
Zu beachten ist, dass geldwerte Vorteile, wie etwa das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie oder das Nutzen eines Dienstwagens, das Einkommen erhöhen können, während dafür aufzubringende Belastungen gegebenenfalls als Abzugspositionen berücksichtigt werden können.
Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wurde der Selbstbehalt auf mindestens 2.120 € (inkl. 800 € Warmmiete) festgelegt.
Es erfolgt aber gleichzeitig der Hinweis darauf, dass im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes ersteinmal die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich sind, gegebenenfalls also ein deutlich höherer Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden kann.
Wie immer bei Fragen des Elternunterhalt kommt es auf die zutreffende Bewertung und Argumentation an.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwälte GMS
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