Das Pflichtteilsrecht ist ein wichtiger Teilbereich des Erbrechts.
Der Pflichtteil sichert gemäß § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung in Form von Geld am Nachlass des Verstorbenen, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit enterbt hat.
Eine faktische Enterbung liegt auch vor, wenn durch ein sogenanntes „Berliner Testament“ die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und eine Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge erfolgt ist. Auch hier kann nach dem Ableben eines jeden Ehegatten von jedem Abkömmling grundsätzlich der Pflichtteil geltend gemacht werden.
Das BGB schützt somit einen kleinen Kreis von Angehörigen, wie z.B. die Kinder des Erblassers. Auch die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sind untereinander pflichtteilsberechtigt und (ausnahmsweise) auch die Eltern des Erblassers.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht aber nur, wenn der Enterbte ohne die Enterbung auch tatsächlich Erbe geworden wäre und nicht durch vorrangige Berechtigte von der gesetzlichen Erbfolge zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist.
Jeder Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich einen Mindestanteil am Erbe des Verstorbenen, der ihm im Regelfall auch nicht genommen werden kann. Ausnahmefälle sind insofern die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 2 BGB, die aber nur in engen Grenzen Anwendung finden.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ausschließlich eine Geldforderung. Die Erben können den Pflichtteilsberechtigten daher nicht mit Nachlassgegenständen abspeisen; umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte aber auch keine bestimmten Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.
Zu beachten ist somit, dass der Pflichtteilsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung gegen den oder die Erben ist und daher aktiv geltend gemacht werden muss. Andernfalls verjährt der Pflichtteilsanspruch und kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden.
Pflichtteilsansprüche sollten daher schnellstmöglich nach dem Erbfall geltend gemacht werden.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Nachlasses und die Verbindlichkeiten. Diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte auch einklagen und unterbricht mit Einreichung dieser Auskunftsklage auch die Verjährung. Erst, wenn die vollständige Auskunft vorliegt, kann der Pflichtteilsanspruch genau berechnet werden.
Selbstverständlich vertrete ich auch die Erben anwaltlich, um sie von unberechtigten und/oder überzogenen Pflichtteilsansprüchen frei zu stellen.
Die in Anspruch genommenen Erben haben in der Regel zunächst ein sogenanntes Nachlassverzeichnis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu erstellen, um sodann den Nettonachlass (Reinnachlass) zu berechnen.
Dann erfolgen die außergerichtlichen Verhandlungen mit der gegnerischen Partei, um so möglichst ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Ich sehe es als wichtig an, dass von mir in verschiedenen Rechtsangelegenheiten sowohl die Pflichtteilsberechtigten als auch die Erben vertreten werden, um so die jeweilige Denkweise der anderen Partei gewinnbringend zu verwerten und einen jeweils möglichst positiven Ausgang herbei zu führen.
Auch aufgrund seiner früheren, 10-jährigen anwaltlichen Tätigkeit in dem Notariat Sohlenkamp – insbesondere auch als amtlich bestellter Notarvertreter – kann Herr Rechtsanwalt Grothstück diese gesammelten Erfahrungen bestmöglich für Sie einsetzen.
Ich berate und vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich in ganz Deutschland zum gesamten Themenkomplex des Pflichtteilsrechts.
Aufgrund der Komplexität des Pflichtteilsrechts sollten Sie sich daher in ihrem konkreten Fall vorab anwaltlich beraten lassen.
Rufen Sie mich zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins an, oder lassen Sie sich vorab telefonisch beraten:
02304/20060