Muss meine Patientenverfügung wegen des Coronavirus geändert werden?

Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn sich ein Patient selbst nicht mehr äußern kann. Eine künstliche Beatmung am Lebensende lehnen viele Menschen durch eine entsprechende Verfügung ab.

Die Corona-Pandemie ändert einiges. Mandanten, die per Patientenverfügung geregelt haben, dass ihre Wünsche berücksichtigt werden, wenn sie sich nicht mehr äußern können, fragen sich, ob sie das Dokument den aktuellen Gegebenheiten anpassen müssen.

Bei einem schweren Covid-19-Verlauf kann aber genau diese Maßnahme Leben retten. Intensivmediziner sind sich darüber einig, dass die Beatmung in schweren Coronaverlaufsfällen nahezu die einzige Möglichkeit darstellt, einen Patienten zu behandeln und zu retten, solange keine Medikamente gegen das Coronavirus verfügbar sind.

Sollten also Mandanten, die eine künstliche Beatmung als lebenserhaltende Maßnahme in ihrer Patientenverfügung ausgeschlossen haben, das Dokument doch besser noch einmal anpassen?

Diese Fragestellung kann aus Praktikersicht nicht eindeutig mit Nein beantwortet werden.

Denn eine Behandlung ­wegen Corona/Covid-19 ist kein klassischer Anwendungsfall für eine Patientenverfügung. Die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit kann zwar bei einem schweren Verlauf eine künstliche Beatmung notwendig machen, für die ein Patient aber vorher in ein künstliches Koma versetzt wird.

Mit der dauerhaften Entscheidungsunfähigkeit, welche die eigentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine Patientenverfügung überhaupt zu beachten ist, hat das künstliche Koma nichts zu tun. In die Beatmung samt Komazustand hat der Patient nach Aufklärung vorher eingewilligt. Die Behandlung ist darauf ausgerichtet, dass der Patient wiedererwacht und entscheidungsfähig wird.

Stellt sich im Verlauf einer künstlichen Beatmung allerdings heraus, dass diese Therapie nicht mehr angebracht ist, müssen Ärzte ein neues Therapieziel festlegen.

Dies bedeutet:

Gibt es für den Patienten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, können Ärzte dann auf Grundlage einer Patientenverfügung über einen Therapieverzicht entscheiden. Hat ein Patient in gesunden Tagen in einer Patientenverfügung festgelegt, in solch einer Situation auf lebensverlängernde intensivmedizinische Maßnahmen zu verzichten, können Ärzte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten oder Betreuer den Patientenwunsch umsetzen.

Rechtstipp:

Menschen, welche die Erstellung einer Patientenverfügung beabsichtigen oder aber Mandanten, welche in unserer Kanzlei eine solche bereits haben fertigen lassen, sollten überprüfen, ob sich ihre Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert hat. Lehnt etwa jemand zwar grundsätzlich eine künstliche Beatmung ab, möchte aber im Falle einer Covid-19-Erkrankung, dass die Mediziner alles Erdenkliche tun, sollte man dies so genau in die Patientenverfügung aufnehmen oder aber die bestehende anpassen lassen.

Lassen Sie gerne dazu von uns beraten.

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