Für den Fall einer Kündigung von Krediten oder aber auch im Fall des Verdachts einer Falschberatung bei Geldanlagen beraten wir Sie umfassend.
Wir beraten Sie auch, wenn sich Ihr Kreditinstitut weigert, unberechtigte Kontobelastungen wieder gutzuschreiben, wie z.B. beim Missbrauch von Electronic Cash – oder Kreditkarten oder beim Online – Banking.
Selbstverständlich übernehmen wir dann auch die anwaltliche Vertretung gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut (Sparkasse, Bank, Finanzvermittler, Vermögensverwalter).
Kündigung von Kreditverträgen:
Die finanzierende Bank kann ein Darlehen unter anderem kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse tatsächlich wesentlich im Sinne des Gesetzes ist, ist sehr häufig Streitpunkt und wird von uns anhand von entsprechenden Gerichtsurteilen auf den Einzelfall bezogen rechtlich bewertet. Danach kann die weitere, rechtliche Strategie gegen das jeweilige Kreditinstitut ausgearbeitet werden.
Schadenersatz bei Falschberatung:
Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bei der Beratung über Finanzprodukte immer auch zumindest stillschweigend ein sogenannter Beratungsvertrag geschlossen wird, der zu entsprechenden Haftungsfolgen des jeweiligen Kreditinstitutes führen kann. So hat sich die Beratung daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll, oder aber spekulativen Charakter hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kreditinstitute selbstverständlich Gewinne machen wollen und die jeweiligen Berater häufig hauseigene Anlageprodukte empfehlen. Die empfohlene Geldanlage muss anlegergerecht sein. Wenn nicht, sind Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut zu prüfen, was wir gerne für Sie übernehmen.
Immobiliendarlehen:
Bevor Sie einen meist langjährigen Darlehensvertrag für den Erwerb einer Immobilie abschließen, sollten Sie schon allein in Anbetracht der finanziellen Auswirkungen den beabsichtigten Vertrag von uns auf Herz und Nieren überprüfen lassen. Insofern müssen Sie bedenken, dass die jeweilige Bank Ihnen die Vertragsregelungen vorgibt. Liegt vielleicht eine erhebliche Übersicherung zugunsten der Bank vor? Erfolgt eine teure Zwischenfinanzierung, die eigentlich nicht erforderlich ist?
Widerruf von Darlehensverträgen:
Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in nahezu jedem 2. Darlehensvertrag bis zum Jahr 2013 hat deshalb die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrages bis heute noch nicht zu laufen begonnen. Wird der Widerruf dann ausgeübt, muss das jeweilige Darlehen an den Kreditgeber zurückgezahlt werden; eine Vorfälligkeitsentschädigung muss hingegen nicht von dem Darlehensnehmer gezahlt werden. Auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann zurück gefordert werden; dies allerdings wegen der Verjährung nur befristet auf 3 Jahre nach dem 31.12. des Jahres, in dem die Vorfälligkeitsentschädigung an den Kreditgeber gezahlt wurde.
Ein solcher Widerruf des (alten) Darlehensvertrages könnte sich auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Niedrigzinsniveaus lohnen, um so eine Umschuldung mit einem niedriger verzinsten Darlehensvertrag durchzuführen.
Falls Sie somit salopp gesagt Ärger mit Ihrem Kreditinstitut haben, scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch (02304/20060) zu kontaktieren!