Auffahrunfall in einer Waschstraße

Bundesgerichtshof zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße nach Fehlverhalten eines Kunden

Mit Urteil vom 19.07.2018 (VII ZR 251/17) hat der BGH entschieden, dass der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer es erfordert, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Waschstraße nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt.

Zum Sachverhalt:

Während des Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage betätigte der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb. Die dahinter befindlichen Fahrzeuge wurden hingegen von dem Schleppband der Waschanlage auf dieses Fahrzeug aufgeschoben. Die beteiligten Parteien streiten nunmehr um die Frage, ob der Anlagenbetreiber diesbezüglich haftet.

Technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, sind nach Ansicht des BGH nicht üblich, da nicht zumutbar für den Anlagenbetreiber.

Den Betreiber einer Waschstraße trifft nach Ansicht des BGH aber die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob diese Informationspflicht des Anlagenbetreibers tatsächlich eingehalten wurde, muss nunmehr durch die Vorinstanz erneut geprüft werden.

Wenn tatsächlich keine diesbezügliche Information durch den Anlagenbetreiber erfolgt ist, dürfte eine Haftung des Waschstraßenbetreibers gegeben sein.

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