Kontovollmacht und Trennung

Ein beliebtes Streitthema im Zusammenhang mit der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Beziehung oder Eheleuten ist natürlich das liebe Geld. Oft wird einem Partner in der Zeit der intakten Beziehung eine Kontovollmacht für ein Einzelkonto erteilt.  Diese Vollmacht kann in der Phase der Beziehungskrise zu Problemen führen, wenn sie der Bevollmächtigte weiterhin ausnutzt, obwohl er/sie weiß, dass die Beziehung beendet ist oder wird.

Abgesehen davon, das der anwaltliche Rat natürlich nur sein kann, spätestens in der Krise die Vollmacht gegenüber der Bank zu widerrufen, ist der Vollmachtgeber gleichwohl nicht schutzlos.

Nutzt der Bevollmächtigte nämlich die Vollmacht aus, obwohl er (sie) weiß, das die Beziehung beendet ist, sind derartige Kontoverfügungen nicht mehr von der Vollmacht gedeckt und daher zurückzuzahlen.

Das OLG Koblenz beschäftigte sich aktuell mit einem ähnlich gelagerten Fall. Entschieden wurde, das der Bevollmächtige in der intakten Beziehung mit der Vollmacht über das Konto für allgemeine Lebensführung verfügen darf, ohne dass er  Rückzahlungsansprüche befürchten muss.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Konto um ein spezielles Konto, im entschiedenen Fall ein Baukonto, handelt: dann ist die Kontovollmacht (auch) stillschweigend dahingehend eingeschränkt, das über das Konto nur für den bestimmten Zweck verfügt werden darf. Entnimmt der Bevollmächtigte dann auch in der intakten Beziehung Gelder vom Konto, ohne dass das dem bestimmten Zweck entspricht, sind die Beträge zurückzuzahlen. (OLG Koblenz 13 WF 435/17)

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