Kündigung des Mietvertrages muss nicht in angemessener Frist erfolgen!

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 296/15) entschieden, dass die Kündigung eines Mietvertrages wegen Mietrückständen nicht in angemessener Frist zu den aufgelaufen Mietrückständen erfolgen muss.

Im maßgeblichen Fall hatte die Mieterin die Mieten für Februar und April nicht gezahlt; eine Mahnung im August des Jahres bleib erfolglos, so dass der Vermieter dann im November wegen des Zahlungsrückstandes kündigte.

Während das Amtsgericht der Räumungsklage stattgab, hob das Landgericht die Entscheidung auf und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei nicht in angemessener Frist gemäß § 314 BGB erfolgt und deshalb nicht wirksam.

Das sieht der BGH anders: § 314 BGB findet auf Mietverträge keine Anwendung; das Kündigungsrecht des Vermieters könne zwar grundsätzlich verwirken, doch vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, warum die Mieterin darauf habe vertrauen dürfen, dass der Vermieter wegen der offenen Mieten nicht kündigen würde. Also war die Kündigung wirksam und die Mieterin ist zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen