Nebenkostenabrechnung sorgfältig prüfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 11.05.2016 eine weitere wichtige Entscheidung zu den Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen getroffen.

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter über die Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen; kommt er dem nicht nach, sind abgesehen von Ausnahmefällen, Nachforderungen nicht mehr möglich.

Doch auch den Mieter trifft im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung eine Pflicht: der Mieter muss Einwendungen nämlich ebenfalls innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben; bei Fristversäumung wird der Mieter mit seinen möglicherweise berechtigten Einwendungen, abgesehen von Ausnahmefällen, ebenfalls nicht mehr gehört.

Und genau zu dieser Mieterpflicht hat der BGH jetzt entschieden, dass die Versäumung der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen sogar dazu führen kann, dass selbst Kosten,die normalerweise gar nicht umlagefähig sind, wie beispielsweise die Verwalterkosten des Eigentümers oder die Instandhaltungsrücklage, bezahlt werden müssen! Deshalb sollte jeder Mieter die Neben- und Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen oder prüfen lassen und bestehende Einwendungen rechtzeitig und nachweislich geltend machen!

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Rechtsanwälte GMS

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