Krankheitsunterhalt

In einem Urteil vom 07.03.2012 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Frage des nachehelichen Unterhalts unter Berücksichtigung des „neuen“ Unterhaltsrechts zu beschäftigen gehabt. Er musste ein Urteil des OLG Schleswig überprüfen, dass den – zwischenzeitlich geschiedenen – Ehemann verurteilt hatte, an die geschiedene Ehefrau bis einschließlich 31.12.2009 noch Unterhalt zu zahlen und die Unterhaltsansprüche erst ab dem 01.01.2010 ausgeschlossen hatte.

Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Revision ein mit dem Ziel, bereits ab dem 01.01.2006 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision im Ergebnis zurückgewiesen, jedoch anlässlich des Revisionsurteils durchaus interessante Ausführungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch gemacht.

Der BGH hatte zunächst klargestellt, dass ein ehebedingter Nachteil nicht durch die Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung vor der Eheschließung begründet werden könne. Maßgeblich seien nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Veränderungen, die allein aus der Ehe resultieren. Selbst wenn also vor der Ehe wegen der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes die Berufstätigkeit oder, wie im vorliegenden Fall sogar, die Berufsausbildung aufgegeben wurde, resultiert aus der Geburt des gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft kein späterer ehebedingter Nachteil.

Auch könne die Zeit der Kindererziehung nicht, wie vom OLG angenommen, auf die Ehedauer hinzugerechnet werden. Daraus würde sich bei entsprechend längerer Ehedauer auch die Möglichkeit einer entsprechend längeren Befristung des nachehelichen Unterhalts ergeben. Die Zeit der vorehelichen Kindererziehung stehe allerdings der Ehedauer nicht gleich, denn eine „bessere“ Rechtsposition im Verhältnis zur Mutter eines nichtehelichen Kindes ergebe sich eben erst durch die erfolgte Eheschließung. Eine Rückwirkung könne nicht erfolgen.

Im Ergebnis weist der BGH die Revision des Ehemannes dann als unbegründet zurück, weil das Oberlandesgericht die Unterhaltsansprüche noch nach der inzwischen aufgegebenen Dreiteilungsmethode berechnet hatte und sich das Berechnungsergebnis nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hatte.

Am Rande wird allerdings auch ausdrücklich die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts bestätigt, dass ehebedingte Nachteile nicht aus einer unabhängig von der Ehe bestehenden Krankheit hergeleitet werden können.

Das Oberlandesgericht hatte nämlich für die Zeit ab dem 01.01.2010 die Unterhaltsansprüche der Ehefrau entfallen lassen, weil es die Auffassung vertreten hatte, dass die Ehefrau allein aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, wie sie es ohne Ehe und Kindererziehung auch erzielen könnte. Dieser Umstand sei allerdings schicksalsbedingt und daher nicht mehr vom Kläger, dem geschiedenen Ehemann, zu vertreten.

Es ist also immer genau zu prüfen, woraus der vermeintliche ehebedingten Nachteil sich ergibt: Könnte der Unterhaltsberechtigte in dem erlernten oder einem ähnlichen Beruf ohne weiteres ein Einkommen erzielen, wie er/sie es ohne Ehe und Kindererziehung erzielen könnte, ist eine Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, da ehebedingte Nachteile nicht vorliegen.

Kann ein solches Einkommen allein deshalb nicht erzielt werden, weil eine Krankheit vorliegt und dies die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit verhindert, liegt gleichwohl kein ehebedingter Nachteil vor. Die Einkommenseinbuße ist daher nicht vom Unterhaltsverpflichteten zu kompensieren.

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