Haftung für Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting?

Wofür haftet der Unterhaltspflichtige beim so genannten begrenzten Realsplitting?

Darüber entsteht immer wieder Streit, das OLG Hamm hat zu einer Fragestellung klare Kante gezeigt.

Worum geht es überhaupt? Der Unterhaltspflichtige kann Ehegattenunterhalt, der im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen steuerlich geltend machen und muss dann entsprechend weniger Steuern zahlen. Im Gegenzug dazu muss der Unterhaltsempfänger den erhaltenen Unterhalt, der normalerweise steuerfrei bezogen wird, der Einkommenssteuer unterwerfen. Die sich daraus ergebenden Nachteile, also unter anderem die vom Unterhaltsempfänger zu zahlende Einkommensteuer, wiederum muss der Unterhaltspflichtige erstatten.

So weit, so gut. Wenn die Unterhaltszahlungen allerdings auch für die Zukunft weiter zu zahlen sind, setzt das Finanzamt regelmäßig gegenüber dem Unterhaltsempfänger Steuervorauszahlungen fest.

Muss der Unterhaltspflichtige diese auch (schon) zahlen, obgleich sich die genaue Höhe der Steuerlast ja erst nach Abgabe der Steuererklärung feststellen lässt?

Verschiedene Oberlandesgerichte haben dazu unterschiedliche Meinungen, fordern etwa, das die Vorauszahlung in einer „merklichen Höhe“ festgesetzt sein müssen und/oder nicht aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden können.

Diesen teilweise nur schwer nachzuvollziehenden zusätzlichen Erfordernissen hat das OLG Hamm jetzt eine klare Absage erteilt: der steuerliche Nachteil entsteht für den Unterhaltsempfänger bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlungen; daraus folgt, dass der Unterhaltspflichtige die Vorauszahlungen zu übernehmen hat (Im Juristendeutsch nennet sich das freizustellen hat) bzw. bereits erfolgte Steuervorauszahlungen zu erstatten hat.

(OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 4 UF 79/18)

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