Arbeitgeber müssen auf Urlaubsanspruch hinweisen

EuGH, Urteil vom 6.11.2018, Arbeitgeber müssen auf Urlaubsanspruch hinweisen:

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf die Verantwortung dafür, dass Urlaub auch wirklich genommen wird, nicht mehr allein auf den Schultern der Beschäftigten lasten.

Worum ging es?

In einem sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wichtiges Urteil hat der EuGH in Auslegung der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) korrigiert.

Bis vor wenigen Jahren schien es selbstverständlich, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsantrag einreichen müssen, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Bisher galt: Wer seine Urlaubstage bis Jahresende nicht genommen hat, der musste mit ihrem Verlust rechnen – es sei denn, der Arbeitgeber gewährt die vielfach übliche (und bei dringenden Gründen gesetzlich vorgesehene) Verlängerung bis Ende März des Folgejahres. Der Arbeitnehmer musste also einen Urlaubsantrag stellen, um seinen Anspruch nicht einzubüßen. Als Grundlage hierfür wurde prinzipiell § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) herangezogen, wenn keine Gründe dafür vorliegen, weshalb der Urlaub in das folgende Jahr zu übertragen ist.

Rechtsfolgens des EuGH-Urteils

Die Regeln für nicht genommene Urlaubstage müssen deutlich arbeitnehmerfreundlicher als bisher ausgestaltet werden. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach dem EuGH-Urteil nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Danach müssen die Betriebe künftig selbst aktiv darauf hinwirken, dass Urlaub auch wirklich im laufenden Jahr genommen wird – andernfalls ist er aufs nächste Jahr übertragbar.

Das Urteil betrifft ein echtes Massenproblem: Jeder dritte Beschäftigte verzichtet auf Urlaubstage. Laut EuGH sei deshalb der Arbeitgeber verpflichtet, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“. Die Betriebe müssten daher ihre Angestellten nachweisbar dazu auffordern – und „klar und rechtzeitig“ darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt.

In der Praxis werden die Betriebe also deutlich aktiver werden müssen als bisher. Die Mitarbeiter müssen aber nicht individuell zum Urlaub gedrängt werden. Das Urteil ist aber so zu verstehen, dass – wenn jemand gegen Jahresende noch einen Berg von Urlaubstagen vor sich herschiebt – eine Pflicht des Betriebs zu konkreten Hinweisen besteht. Über die Details wird nun das BAG entscheiden, wohin das EuGH die Angelegenheit zurückverwiesen hat.

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