Haftungsfalle für Vermieter PDF Drucken E-Mail
News - Urteile
Geschrieben von: Thomas Misikowski   

Haftungsfalle für den Vermieter


Das Kammergericht Berlin hat jetzt in einer Entscheidung vom 14.07.2011 die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Vermieters bei einer eigenmächtigen Räumung des Mietgegenstandes auch für den Fall der eigenmächtigen Räumung einer Garage bestätigt.

Hier zeigt sich erneut, welch großes Gefahrenpotenzial und Haftungsrisiko für den Vermieter besteht:

Der Vermieter hatte, ohne dass ein Räumungstitel (Räumungsurteil) vorlag, eigenmächtig die Garage der Mieterin ausgeräumt und in Besitz genommen. Er behauptete dann später, in der Garage habe sich lediglich wertloser Abfall befunden, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile. Diese habe er entsorgt.

Die Mieterin hingegen behauptete, es habe sich um eine komplette Werkstattausrüstung einschließlich Ersatzteilen gehandelt, der Wert dieser Gegenstände wurde von der Mieterin mit 53.435,00 € beziffert.

Das Landgericht hatte die Schadensersatzklage der Mieterin noch vollumfänglich abgewiesen, auf die Berufung hat das Kammergericht Berlin die Entscheidung abgeändert und den Vermieter zur Zahlung des vollen Betrages (53.435,00 € !) verurteilt.

Das Kammergericht hat klargestellt, dass der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet. Daraus wiederum folgt eine besondere Obhutspflicht, diese wiederum bedingt eine Beweislastumkehr, so dass der Vermieter sich vollumfänglich entlasten muss, was den Bestand, den Zustand und auch die wertbildenden Merkmale der durch die eigenmächtige Räumung in den Besitz genommenen Gegenstände anbelangt. Damit trägt der Vermieter das volle Risiko. Er ist verpflichtet, ein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen. Veranlasst er dies nicht, muss er damit rechnen, für den (vermeintlichen?) Nachteil haften zu müssen.

Oft scheuen Vermieter die Kosten eines Räumungsverfahrens, am vorliegenden Beispiel wird allerdings deutlich, dass die dadurch verursachten Kosten in keinem Verhältnis zu dem Haftungsrisiko stehen!