Ungewollte Nebenwirkung auch bei der Miete PDF Drucken E-Mail
News - Urteile
Geschrieben von: tm   

Täuschung des Vermieters über Mängel kann zur fristlosen Kündigung berechtigen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 21.03.2011 die eingelegte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Wuppertal aus einem Gewerbemietverhältnis einstimmig wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

Eine Angestellte der Mieterin hatte sich verletzt, weil ein Heizkörper sich von der Wand gelöst hatte. Die Mieterin hatte daraufhin gegenüber dem Vermieter wahrheitswidrig behauptet, der Heizkörper habe sich aufgrund unsachgemäßer Montage von der Wand gelöst. Dabei sei der Heizkörper der Angestellten auf den Fuß gefallen und habe diese verletzt. Tatsächlich war der Heizkörper aber wohl beim Rinigen des Heizkörpers durch die Angestellte herabgefallen. Des teilte die Mieterin ihren Vermieter jedoch nicht mit.

Der Vermieter hat daraufhin -auf seine Kosten- den Heizkörper reparieren lassen. Als der Vermieter dann später den tatsächlichen Hergang des Unfalls erfahren hatte, hat er das Mietverhältnis fristlos wegen des Fehlens des erforderlichen Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter gekündigt. Diese Kündigung wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht akzeptiert. Selbst eine Abmahnung wurde als nicht erforderlich angesehen. Der Vermieter könne nämlich nicht mehr darauf vertrauen, von der Mieterin wahrheitsgemäße Angaben über den Zustand des Mietobjekts und mögliche Ursache von Mängeln zu erhalten. Dies wiege besonders schwer, weil zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Unstimmigkeiten über vorhandene Mängel am Mietobjekt bestanden haben. Dass sich die Täuschung der Mieterin nur auf einen relativ geringen Schaden bezog, sei ebenfalls unerheblich. Denn der Vermieter müsse bei vergleichbaren künftigen Fälle damit rechnen, nicht wahrheitsgemäß informiert zu werden, insbesondere wenn möglicherweise ein größerer Schaden verursacht worden ist.

Die Vertragsparteien eines Mietvertrages sollten sich aus dem Vertragsverhältnis entstammenden Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information stets bewusst sein, um folgenschwere Nachteile zu vermeiden. Bewusst wahrheitswidrige Angaben zur Ursache von Mängeln können mithin dazu führen, dass ein Mietverhältnis fristlos beendet werden kann.

Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, denn auf dem Beipackzettel stehen nicht alle Nebenwirkungen!