| Vorsicht Falle! |
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| News - Urteile | |||
| Geschrieben von: tm | |||
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Vorsicht Falle! Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem am 27.05.2011 verkündeten Urteil wieder einmal aufgezeigt, wie gefährlich es ist (wichtige) Verträge ohne rechtliche Prüfung abzuschließen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Beklagte hatte einen gebrauchten Pkw zum Kaufpreis von 6.900,00 € - von Privat an Privat - an den Kläger verkauft. Im Kaufvertrag war eingetragen: "Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden/Mängel: Reparierter Frontschaden." Der Vertrag enthielt darüber hinaus den folgenden Gewährleistungsausschluss: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Dabei hatte der Beklagte bereits im August 2008, also deutlich vor dem Verkauf, den Pkw zur Hauptuntersuchung beim TÜV vorgestellt, wo ihm bescheinigt worden war, dass das Fahrzeug "ohne erkennbare Mängel" sei. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger stellte dann allerdings im Sommer 2010 einen erheblichen Unfallschaden im Frontbereich fest, den er als schwersten Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur bezeichnete und der darüber hinaus unfachmännisch in Stand gesetzt worden sei. Daraufhin hat der Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und war parallel vom Kaufvertrag zurückgetreten. In I. Instanz scheiterte er wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, insbesondere da der Beklagte beweisen konnte, dass er selbst keine Kenntnis von den Mängeln des Fahrzeuges gehabt habe. Auf die Berufung entschied das Oberlandesgericht allerdings genau entgegen gesetzt: Zunächst bräuchte der Kläger den Beklagten ausnahmsweise nicht erst auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen, da die Instandsetzung des Fahrzeuges das Vorhandensein einer Reparaturwerkstatt voraussetze, was beim Beklagten als Privatperson gerade nicht gegeben sei. Jedenfalls bliebe der Wagen aber auch nach einer Reparatur ein Fahrzeug mit einem massiven Unfallschaden, der die Fahrzeugstruktur beeinträchtigt habe. Demgemäß sei der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag sofort zurückzutreten. Den vereinbarten Haftungsausschluss - Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstoße und damit nicht wirksam sei. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadenersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar. Richtig sei, dass es sich bei dem aus dem Internet heruntergeladenen Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auch wenn der Beklagte dieses Formular nur ein einziges Mal verwendet haben sollte, denn es reicht aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für mehrfache Verwendung formuliert worden sind. Das sei hier der Fall. Der Beklagte sei auch Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil er diese im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestellt habe. Diese Tücke des Vertrages war dem Beklagten natürlich nicht bekannt, jetzt zahlt er dafür eine teure Rechnung, denn er muss nicht nur den Kaufpreis zurück erstatten, sondern hat auch noch die Gerichts- und Anwaltskostgen für II. Instanzen sowie die Sachverständigenkosten zu übernehmen! Und die Moral von der Geschichte: Spare an der rechtlichen Beratung nicht! Hier wäre es deutlich günstiger gewesen, vor Abschluss des Kaufvertrages sich anwaltlich beraten zu lassen und dann einen wirksamen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, als sich aus dem Internet ein vermeintlich sicheres Formular herunterzuladen und damit eine böse Überraschung zu erleben.
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