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Urteile
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Geschrieben von: tm
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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 21.09.2011 erneut mit dem Thema "Schönheitsreparaturen" im Mietvertrag, also der Durchführung der üblichen Renovierungsarbeiten, beschäftigt. Und er bleibt seiner Linie treu: Wiederum wird eine in der Vergangenheit durchaus übliche Formulierung in den Standaradmietverträgen als "mieternachteilig" ausgelegt. Ihre Verwendung führt darüber hinaus dazu, dass die gesamte mietvertragliche Überbürdung der Renovierungspflichten vom Vermieter auf den Mieter unwirksam wird. Diesmal setzte der BGH sich mit der Formulierung: "Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere...das Weißen der Decken und Oberwänden..." auseinander. Der BGH versteht diese Klausel in der zu prüfenden kundenfeindlichsten Auslegeung dahingehend, dass der Vermieter dem Mieter damit auch während der Mietzeit - und nicht nur zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung - vorschreiben will, in welcher Farbe der Mieter seine angemietete Wohnung gestalten muss. Für diese im laufenden Mietverhältnis gegebene Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung sei aber kein anerkennungswertes Interesse des Vermieters gegeben. Dies führe dazu, dass die als AGB verwendete Klausel unwirksam ist und der Vermieter die Duchführung der Schönheitsreparaturen schulde. Im Ausgangsfall hatte sich der Mieter bei Rückgabe der Wohnung geweigert, die Schönheitsreparaturen auszuführen; der Vermieter ließ sie darauf hin selbst durchführen und verlangte den dafür aufgewendeten Betrag in Höhe von 5.317,27 € nunmehr vom Mieter. Stellt sich, was zwischen den Parteien noch streitig ist, heraus, dass das Mietvertragsformular vom Vermieter gestellt wurde, wird dieser nach der Auffassung des BGH mit seiner Klageforderung endgültig scheitern. Da die Schönheitsreparaturklauseln vom BGH seit Jahren kritisch hinterfragt werden, sollten Vermieter und Mieter sich rechtzeitig informieren und beraten lassen!
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