Kündigung des Mietvertrages muss nicht in angemessener Frist erfolgen!
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 296/15) entschieden, dass die Kündigung eines Mietvertrages wegen Mietrückständen nicht in angemessener Frist zu den aufgelaufen Mietrückständen erfolgen muss. Im maßgeblichen Fall hatte die Mieterin die Mieten für Februar und April nicht gezahlt; eine Mahnung im August des Jahres bleib erfolglos, so dass der Vermieter dann…