Vorsicht bei Pflichtteilsstrafklausel!

Nur einmal ganz unverbindlich prüfen, wie viel oder wenig Nachlass man im Erbfall erwarten darf? Dieser Versuch eines Kindes ging gehörig nach hinten los: So etwas kann nämlich schon die Pflichtteilsstrafklausel auslösen, so das OLG Köln.

Worum ging es?

Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Nachlasswert und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann das die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament auslösen, so das Oberlandesgericht Köln (OLG) in seinem Beschluss. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Kind, denn mit der Auslösung der Strafklausel verliert es seine Erbenstellung auch im 2. Erbfall.

OLG Köln zu einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament (Beschl. v. 27.09.2018, Az. 2 Wx 314/18)

Was ist eine sog. Pflichtteilsstrafklausel?

Eheleute mit Kindern vereinbaren häufig ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Elternteil, erbt der andere Elternteil den gesamten Nachlass. Die Kinder gehen zunächst leer aus. Deshalb stünde ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eigentlich ein Pflichtteil zu. Um die Geltendmachung eines solchen Pflichtteils zu verhindern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden, die besagt, dass das Kind seine Erbenstellung verliert, wenn es seinen Pflichtteil fordert.

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall verlangte ein Kind nach dem Tod der Mutter die Bewertung des Nachlasses, welche für die Berechnung seines Pflichtteils erforderlich sei. Mittels Anwaltsschreiben teilte es dem Vater mit, einen Sachverständigen bestellen zu müssen, der den Wert des Hausgrundstückes taxieren sollte. Gegen eine Zahlung von damals noch 10.000 DM, die auf das spätere Erbe angerechnet werden sollten, sei das Kind aber bereit, auf die Einholung des Gutachtens und die Geltendmachung seines Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte und sah das Kind daraufhin nicht mehr als Erben an, wogegen dieses sich vor Gericht wehrte.

Erfolglos, so die Kölner Richter in ihrer Entscheidung. Denn maßgeblich sei nicht, was das Kind mit seinem Vorgehen bezwecken wollte, sondern nur der Eindruck, den es damit beim Elternteil entstehen ließ. Gehe der Vater davon aus, dass sein Kind mit den Forderungen den Pflichtteil geltend macht, so löst das nach Auffassung des OLG die Strafklausel aus, das Kind verliere damit seine Erbenstellung. Das Anwaltsschreiben durfte der Vater nach Auffassung des OLG als ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils auffassen, da dieser davon ausgehen musste, im Falle der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen zu müssen.

Rechtstipp:

Bei der Formulierung einer solchen Pflichtteilsstrafklausel sollte darauf geachtet werden, dass bei einer Geltendmachung (d.h. bereits das ernsthafte Auskunftsverlangen) und erst Recht bei Erhalt einer Summe durch das Kind auf den Willen des überlebenden Ehepartners abzustellen ist. Muss davon ausgegangen werden, dass diese Handlungen nicht dessen Einverständnis entsprechen und die Zahlung auf den möglichen Pflichtteilsanspruch des Kindes erfolgen, greift die den überlebenden Ehepartner schützende Pflichtteilsstrafklausel.

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