Änderungen im Jahr 2018

Zunächst wünschen wir, die Rechtsanwälte und Mitarbeiterinnen der Kanzlei GMS, Ihnen ein frohes und gesundes Jahr 2018.

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass sich die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung zum 01.01.2018 geändert hat; die Kindesunterhaltsbeträge sind (leicht) gestiegen, auch das Kindergeld wurde geringfügig erhöht.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass sich die Eingruppierung der Einkommenshöhen deutlich verändert hat: während vor dem Jahreswechsel die 1. Einkommensgruppe bei der der Mindestunterhalt zu zahlen war, bei 1.500,00 €, endete, beläuft sich die neue Einstiegseinkommensgruppe nunmehr auf bis zu 1.900,00 €. 

Dies könnte dazu führen, dass Elternteile, die bislang in die 2. Einkommensgruppe eingeordnet waren, nunmehr etwas weniger Kindesunterhalt zahlen müssen.

Aber aufgepasst: Automatisch verändern sich nur so genannte dynamische Titel (d.h. die Unterhaltsverpflichtung ist in Prozent vom Mindestunterhalt bezeichnet, bspw. 110 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts, derzeit..), alle anderen müssen ggfs. aktiv angepasst werden!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, helfen wir Ihnen zu dieser Fragestellung gerne weiter.

Bitte beachten Sie weiter, dass eine Anpassung/Abänderung nicht rückwirkend möglich ist, eine entsprechende Aufforderung an das berechtigte Kind voraussetzt und natürlich nur möglich ist, wenn die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die demgemäß auch geprüft werden, auch zutreffen!

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