Haftung für Filesharing duch volljährige Kinder

Bundesgerichtshof fällte zu Beginn des Jahres eine wichtige Entscheidung zur Haftung für so genanntes illegales Filesharing. 

Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Filesharing (illegales Herunterladen und gleichzeitiges zur Verfügung stellen von Musik- oder Filmdateien) für minderjährige Familienangehörige dann nicht haftet, wenn er diese minderjährigen Familienangehörigen vorher ordnungsgemäß aufgeklärt hat und insbesondere darauf hingewiesen hatte, das Derartiges rechtswidrig sei.

Im vorliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof sich mit der gleichen Problematik hinsichtlich eines volljährigen Kindes beschäftigen. Pikanterweise war der Anschlussinhaber auch noch ein Polizeibeamter, der sich speziell mit der Internetkriminalität auch dienstlich beschäftigte.

Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Sohn des Anschlussinhabers gab in der Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei zu, dass er vermittels eines Tauschprogrammes (BearShare) Musik aus dem Internet herunter auf seinen PC heruntergeladen habe.

Der Anschlussinhaber gab gegenüber den Rechteinhabern, die ihn wegen des illegalen Herunterladens der Musikdateien in Anspruch nahmen, eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, verpflichtete sich also, dafür Sorge zu tragen, dass dies zukünftig nicht mehr geschehe, weigerte sich jedoch, den geltend gemachten Schadensersatz und die Abmahnkosten zu zahlen.

Insoweit wurde er von den Rechteinhabern in Anspruch genommen, das Landgericht hatte der insoweitigen Zahlungsklage stattgegeben, auch das Berufungsgericht hatte den Anschlussinhaber in Höhe eines Zahlbetrages von 2.841,00 € verurteilt.

Auf die Revision des Anschlussinhabers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln dann aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass die Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Familienangehörigen auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Haftung selbst verantwortlich seien.

Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber den Anschluss überlassen, ohne den volljährigen Familienangehörigen belehren oder überwachen zu müssen, zumindest solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

Da der Anschlussinhaber allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, etwa durch vorherige Abmahnungen etc. das sein Anschluss missbraucht werden könnte, hafte er für die Verletzungshandlungen seines volljährigen Sohnes nicht. Deshalb konnte der Bundesgerichtshof die Klage vollumfänglich abweisen.

 Auf die Frage, ob er seinen volljährigen Sohn ausreichend belehrt hatte, kam es deshalb nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an (Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12).

Rechtsanwalt Thomas Misikowski

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