Fahrradunfall ohne Helm = Mitverschulden an Kopfverletzung?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 05.06.2013 muss sich ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen,  sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dadurch Kopfverletzungen erleidet, ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keinen Fahrradhelm getragen hat. Dies gilt zumindest dann, wenn ein solcher Fahrradhelm die Kopfverletzungen vermieden oder zumindest deren Schwere verringert hätte.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin mit ihrem Fahrrad zu Fall gebracht worden, weil die Unfallgegnerin von innen die Fahrertür geöffnet hatte und die Fahrradfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, stürzte und auf den Hinterkopf fiel. Sie zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderten und noch eine sich anschließende ambulante Weiterbehandlung.

Im Schmerzensgeldprozess wandte die Pkw-Fahrerin und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung ein, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe.

Dies bestätigte nunmehr das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, weil sie aufgrund des Verzichtes des Helmtragens Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat (so genanntes Verschulden gegen sich selbst). Der Mitverschuldensanteil wurde im konkreten Fall auf 20 % bemessen. Dabei wurde zu Gunsten der Fahrradfahrerin sogar noch berücksichtigt, dass sich die Pkw-Fahrerin grob fahrlässig verhalten hatte und deren Mitverschuldensanteil damit den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überstieg.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass für Fahrradfahrer nach dem Gesetz zwar keine allgemeine Helmpflicht bestehe, aber jeder wisse, dass Fahrradfahrer im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt seien. Daher könne nach heutigem Kenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage. Tut er dies nicht, nimmt er eigene Verletzungen sozusagen billigend in Kauf, so dass er auch nicht den vollen Schadensersatz vom Unfallgegner beanspruchen kann.

Es wird abzuwarten sein, ob dieses Urteil „Schule macht“ oder eine Einzelfallentscheidung bleiben wird. Abgesehen davon, dass sich das Verletzungsrisiko durch das Tragen eines Helmes nach einhelliger Meinung reduziert, erscheint es auch aus diesem Gesichtspunkt angeraten, beim Fahrradfahren einen Helm zu tragen.

Rechtsanwalt Volker Grothstück

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