Umweltplakette als Beschaffenheitsvereinbarung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in  einer aktuellen Entscheidung zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf geäußert. Im Streitfall ging es um die Einstufung als „schadstoffarm“ vermittels der so genannten (gelben) Schadstoffplakette.

Im entschiedenen Fall war ein gebrauchtes Wohnmobil, das an der Windschutzscheibe eine „gelbe Umweltplakette“ trug veräußert worden. Im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen waren zwischen Käufer und Verkäufer thematisiert worden, ob das Fahrzeug bei der Ummeldung auch weiterhin eine entsprechende Plakette erhalten werde. Der Verkäufer beantwortete die Frage dahingehend, dass die Plakette bei seinem Ankauf schon vorhanden gewesen sei und er nicht wisse, warum sie nicht wieder erteilt werden sollte.

Es wurde sodann der Kaufvertrag geschlossen; bei der Ummeldung erhielt das Fahrzeug dann aber keine neue Plakette.

Auf Nachfrage des Käufers teilte die Herstellerfirma des Wohnmobiles dann mit, dass der Motor die einschlägigen Schadstoffnormen nicht erfülle, eine Nachrüstung nicht möglich sei und dementsprechend eine Plakette nicht zugeteilt werden könne. Damit kann dieses Fahrzeug nicht innerhalb der so genannten Umweltzonen genutzt werden.

Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in allen Instanzen erfolglos…

Auch beim BGH scheiterte die Klage. Der BGH sah in der kaufvertraglichen Vereinbarung: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ einen unter Verbrauchern zulässigen Gewährleistungsausschluss, weshalb die Klage schon scheitern musste. Darüber hinaus vertrat der BGH die Auffassung, dass gerade auch keine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei, da der Verkäufer zulässigerweise darauf hingewiesen habe, dass er die Angaben zur Plakette nur aufgrund der Angaben des Vorbesitzers „laut Vorbesitzer“ gemacht habe. So habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Angaben nicht aus eigenem Wissen gemacht habe und damit auch keine Garantien übernommen habe.

Letztlich also ein doppelter Fehlschlag für den Käufer, schon weil die Klauseln des Kaufvertrages zu leichtfertig akzeptiert wurden.

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