Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt wird üblicherweise nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Dabei sollte von Anfang an größten Wert auf die sorgfältige Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils gelegt werden, denn nur dann kann der geschuldete Kindesunterhalt zutreffend ermittelt werden! Gerade hier passieren oft Fehler, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Werte zutreffend ermittelt und angewendet werden. Das führt zu erheblichen Fehlern bei der Festlegung des Kindesunterhalts mit weitreichenden Folgen! Gerade hier lohnt es sich im eigenen Interesse – sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten – etwa bereits vorgenommene Berechnungen noch einmal unabhängig überprüfen zu lassen, egal ob um Mehrbelastungen zu vermeiden oder Mehrforderungen realisieren zu können. Erfahrungsgemäß kann festgehalten werden: je mehr Komponenten (z.B. Dienstwagen, Wohnen in der eigenen Wohnung/im eigenen Haus, Spesen und Auslösungen, Sonderzahlungen, Provisionen, zusätzliche Altersvorsorge, Auslandsentschädigungen) zu berücksichtigen sind, desto mehr Fehler schleichen sich ein. Diese gilt es (noch) rechtzeitig zu beheben!

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH kann sich ein höherer Kindesunterhalt ergeben, wenn der verpflichtete Elternteil über bereinigte Einkünfte oberhalb von 5.500,00 € monatlich verfügt. Dann wird es richtig kompliziert und die Unterhaltsberechnung gehört definitiv in die Hände des Spezialisten – also rufen Sie an!

Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Mehr- und Sonderbedarf (Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende Zusatzkosten von erheblichem Umfang, Sonderbedarf sind einmalig anfallende und unvorhergesehene Zusatzkosten) sowie den Kindesunterhalt im Wechselmodell.

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