Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sittenwidrig sein

Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sittenwidrig sein

Der Bundesgerichtshof musste sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage „versteckter Entgeltklauseln“ auseinandersetzen.

Hintergrund war, dass ein Gewerbetreibender das ihm ungefragt zugeschickte Formular über die Aufnahme in einer „Gewerbedatenbank“ ausgefüllt, unterschrieben und zurückgesandt hatte, dann aber postwendend – nach Ablauf der eingeräumten Widerrufsfrist – die Rechnung über 650,00 € jährlich erhalten hat. Diese Rechnung hat er nicht bezahlt, sowohl das Amtsgericht Recklinghausen als auch das Landgericht Bochum haben die Zahlungsklage des Betreibers der so genannten Gewerbedatenbank abgewiesen, das Landgericht Bochum hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil andere Berufungsgerichte tatsächlich zu Gunsten der Betreiber der Gewerbedatenbank entschieden hatten.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 26.07.2012 nun klargestellt, dass eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil gemäß § 305 c Abs. 1 BGB wird und damit eine wirksame Preisabsprache im Rahmen eines Vertragsschlusses nicht getroffen wurde.

In dem vorliegenden Fall war auf dem gesamten Formular vermerkt, dass eine Vergütungspflicht für die Eintragung besteht. Dieser Hinweis war jedoch im Fließtext untergegangen, andere Hinweise waren drucktechnisch hervorgehoben worden, so dass der Blick des Vertragspartners gerade nicht auf die Entgeltklausel gelenkt wurde.

Aus dem Umstand, dass die Entgeltklausel so versteckt gestaltet war, dass sie eben nicht aufgefallen ist, folgte, dass diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist, der Vertrag aber grundsätzlich im Übrigen wirksam bleibt und sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.

Das Landgericht Bochum war dabei davon ausgegangen, dass derartige Einträge wegen einer Vielzahl kostenlos angebotener Einträge nicht nur gegen Vergütung zu erwarten sei.

Demgemäß könne für den tatsächlich erfolgten Eintrag auch eine Vergütung üblicherweise nicht beansprucht werden, auch der Bundesgerichtshof hat damit die Zahlungsklage des Datenbankbetreibers abgewiesen.

Ein weiterer wichtiger Schritt gegen die Abzocke mit derartigen ungefragt übersendeten „Aufträgen“, die in ihrer drucktechnischen Gestaltung oftmals so aufgemacht sind, dass sie wie ein auszufüllendes amtliches Formular aussehen und der Ausfüllende gar nicht bemerkt, dass er ein vermeintlich kostenpflichtiges Angebot beauftragt.

Aber da einige Gerichte immer noch zu Gunsten der Betreiber auf deren Zahlungsklagen entscheiden, isr richtiges und rechtzeitiges Handeln angezeigt!

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