Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages muss rechtzeitig schriftlich vorliegen!

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt in einem aktuellen Urteil vom 19.04.2012 (8 Sa 63/12) entschieden, dass es in das Risiko des Arbeitgebers fällt, dass beide Vertragsseiten die weitere Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Befristung schriftlich vereinbart haben.

Im vorliegenden Fall sah es der Tarifvertrag in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines speziellen Sachgrundes mehrfach hintereinander befristet verlängert werden konnte. Letztmals war der Arbeitgeber mit Vertrag von Ende Juli 2009 bis Vertragsende zum 31.07.2010 so verfahren. Der Arbeitgeber hat dann einen neuen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.07.2011 dem Arbeitnehmer mit Anschreiben vom 26.07.2010 jedoch diesem erst am 06.08.2010 nachweisbar übersandt. Der Arbeitnehmer, welcher sich in Erwartung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Urlaub befand, hat dann Mitte August 2010 seinem Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben übergeben. Nach Ablauf der vereinbarten Befristungsabrede zum 31.07.2011 hat dann der Arbeitgeber den Vertrag nicht verlängert, wogegen der Arbeitnehmer dann mit der Begründung einer Festanstellung geklagt hat.

Nachdem der Kläger noch in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht Herne unterlegen war, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm der Klage auf Festanstellung stattgegeben. Es hat in seinem Urteil ganz eindeutig festgelegt, dass es nicht ausreicht, dass dem Arbeitnehmer erst nach Befristungsende des vorherigen Vertrages (hier 31.07.2010) ein neuer Vertrag vorliegt. Es kam auch nicht darauf an, ob der Kläger diesen selber im August 2010 gegengezeichnet hat. Der neue befristete Vertrag ist nur wirksam, wenn er von beiden Vertragsseiten bis zum Ablauf der Befristungsabrede (31.07.2010, 23.59 Uhr 59 Sek.) unterschrieben worden ist. Aufgrund des Schriftformerfordernis für befristete Verträge hätte auch eine mündliche Vereinbarung nicht genüge getan.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Arbeitsgericht Dortmund ebenfalls zu Lasten des Arbeitgebers entschieden, als dieser einen befristeten Arbeitsvertrag hat auslaufen lassen, aber dennoch den Arbeitnehmer an seinem letzten Arbeitstag im Nachtdienst (22 Uhr-06 Uhr) über den Ablauf des Befristungsdatums hat arbeiten lassen. Konsequenz war auch hier das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

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