Trennungsunterhalt bei Erkrankung an einer Depression

Trennungsunterhalt bei Erkrankung an einer Depression

Das OLG Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 13.02.2012 zum Trennungsunterhalt mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob die Erkrankung an einer Depression der Aufnahme einer –voll- oder teilschichtigen bedingten- Berufstätigkeiten entgegensteht und deshalb ein uneingeschränkter Trennungsunterhaltsanspruch besteht.

Im Ausgangsfall war der Ehemann erkrankt, während die Ehefrau als niedergelassene Ärztin berufstätig war. Für das erste Trennungsjahr hatte sich die Ehefrau verpflichtet, an den Ehemann einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.300,00 € zu zahlen. Nach Ablauf des Trennungsjahres wollte sie Unterhalt nicht mehr zahlen, der Ehemann hielt diesen Unterhalt aber nach wie vor für notwendig und berechtigt, da er aufgrund von Erkrankungen, nämlich insbesondere einer Depression, nicht arbeitsfähig sei und könne mithin keine Einkünfte selbst erzielen, so dass er auf den Ehegattenunterhalt in der Trennungszeit angewiesen sei.

Im Klageverfahren beim Amtsgericht wurde dann ein Sachverständigengutachten eingeholt, nach welchem der Ehemann zumindest eine halbschichtige Tätigkeit ausüben könne. Entsprechend wurden dem Ehemann fiktive Einkünfte aus dieser vollschichtigen Tätigkeit zugerechnet und ihm weiterhin, unter Berücksichtigung dieser fiktiven Einkünfte, ein Trennungsunterhaltsanspruch in geringerer Höhe als ursprünglich vereinbart wird, zugesprochen.

Damit war die Ehefrau jedoch nicht einverstanden und ging in die Berufung. Das OLG Hamm kam dann zu der Auffassung, dass der Ehemann schon noch berechtigt sei, von der Ehefrau Trennungsunterhalt zu beanspruchen. Das OLG differenzierte allerdings für die verschiedenen Zeiträume, ging zunächst ebenfalls von einer halbschichtigen Erwerbsmöglichkeit des Ehemannes aus, und kam dann allerdings zu dem Ergebnis, dass der Ehemann gegen die Verpflichtung, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen, verletzt habe.

Hätte er sich rechtzeitig und intensiv genug um eine Behandlungsmöglichkeit bemüht, hätte er spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2010, also drei Jahre nach der Trennung, vollschichtig berufstätig sein können, so dass ihm ab dieser Zeit ein solches fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Berufstätigkeit zuzurechnen war. Entsprechend verminderte sich der Ehegattentrennungsunterhaltsanspruch, den er noch von seiner Ehefrau beanspruchen konnte.

Aus dieser Entscheidung werden zweierlei Gesichtspunkte deutlich:

Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist und dazu auch in der Lage ist, ist immer sorgfältig zu prüfen. Selbst wenn eine Krankheit vorliegt, die grundsätzlich, solange sie nicht behandelt oder ausbehandelt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschließt, besteht ein uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nur so lange, bis die Krankheit erfolgreich behandelt wurde bzw. hätte behandelt werden können.

Im Unterhaltsstreit ist deshalb immer Wert darauf zu legen, dass seitens des Unterhaltsverpflichteten durchaus auch auf die Behandlungsnotwendigkeit hingewiesen wird.

Der Unterhaltsberechtigte hat auf der anderen Seite ausreichend zu dokumentieren, welche Anstrengungen er unternommen hat, um sich in die Behandlung begeben zu können.

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