Erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung (Beschl. v. 13.12.2018, Az. XII ZB 107/18)

Wann ist der Sterbewunsch eines Patienten so konkret, dass ihm entsprochen werden muss? Der BGH konkretisiert nunmehr erneut die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches und bestätigt damit inhaltlich die hier in unserer Kanzlei für unsere Mandanten erstellten Patientenverfügungen.

Gedanken müssen sich jedoch alle diejenigen machen, welche weiterhin lediglich Patientenverfügungen, z.B. zum Ankreuzen der vorgedruckten Inhalte oder ähnlich nicht konkret genug formulierte Verfügungen benutzen. Solche Verfügungen genügen weder den gesetzlichen Anforderungen noch denen der Rechtsprechung.

Worum ging es?

Der Sterbewunsch einer Frau im Wachkoma, über deren Patientenverfügung jahrelang vor Gericht gestritten wurde, muss nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) berücksichtigt werden. Die Karlsruher Richter wiesen eine Beschwerde ihres Mannes gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Landshut (LG) ab. Damit setzte sich in letzter Instanz der Sohn der Frau durch: Er ist anders als der Ehemann der Überzeugung, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte.

Im Kern ging es erneut um die Frage, wie konkret Menschen für den Ernstfall festhalten müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht, damit ihre Wünsche auch Berücksichtigung finden. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, reicht zum Beispiel in der Regel nicht aus, weil sie zu allgemein ist.

Dem nun zu entscheidenden Fall lag jedoch eine ganz ähnliche Formulierung zugrunde. Die Patientin lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Vor ihrem Schlaganfall hatte sie aber darüber hinaus zwei Wachkoma-Fälle im Umfeld miterlebt und mehrere Male Angehörigen und Bekannten gesagt, so wolle sie nicht daliegen, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe sie. Mit ihrer Patientenverfügung habe sie zum Glück vorgesorgt.

Diese Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die Patientin in dieser konkreten Behandlungssituation keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte, begründeten die Richter des BGH ihre Entscheidung. Dem stehe auch nicht die Äußerung der Frau entgegen, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne. Denn der Abbruch künstlicher Ernährung sei aus juristischer Sicht nicht der aktiven Sterbehilfe gleichzusetzen, so der BGH weiter.

Die Patientenverfügung ist seit 2009 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1901 a BGB normiert und sollte eine Konkretisierung der zuvor gesetzlich nicht geregelten Materie bezwecken.

Rechtstipp:

Bei der Formulierung einer solchen Patientenverfügung sollte darauf geachtet werden, dass die konkreten gesundheitlichen Situationen und Sachverhalte, in welchen man keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, so detailliert und konkret als möglich formuliert werden.

Damit ersparen Sie sich im Zweifel Fälle wie in dem vorliegend ausgeurteilten Sachverhalt, wo die Richter erst noch Zeugen anhören mussten, um die nicht präzise genug formulierten Regelungen im Sinne der Wertevorstellungen der Betroffenen auszulegen, ob dieser konkrete gesundheitliche Sachverhalt auch von einer solchen Verfügung erfasst war.

Wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren unter 02304/20060 einen Beratungstermin.

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