Urlaub ist vererbbar

EuGH, Urteil vom 07.11.2018, Urlaub ist vererbbar:

Nach einem weiteren wichtigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches sowohl das Erb- als auch Arbeitsrecht betrifft, ist nicht genommener Urlaub im Falle des Todes eines Arbeitnehmers vererbbar

Worum ging es?

Geklagt hatten zwei Witwen. Sie sind jeweils Erbin ihrer verstorbenen Ehemänner. Die Ehemänner waren zum Zeitpunkt ihres Todes in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Beide hatten noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche. Die Witwen verlangten von den Arbeitgebern die Auszahlung des Urlaubs. Die Arbeitgeber lehnten jedoch ab. Der jeweils geführte Rechtsstreit zog sich über mehrere Instanzen. Er gelangte schließlich zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG hatte bereits in der Vergangenheit zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen entschieden. Eine Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen wurde nur dann angenommen, wenn bereits zu Lebzeiten ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden war. Der Erblasser musste nach bisheriger Rechtsprechung des BAG zum Todeszeitpunkt bereits einen Anspruch auf Auszahlung gehabt haben. Dieser Anspruch konnte nach Auffassung des BAG vererbt werden. Nicht vererbt werden konnte jedoch der Anspruch auf Urlaubsgewährung. So entschied das BAG bisher.

Das BAG legte die Verfahren der Witwen dem EuGH zur Entscheidung vor. Der EuGH sollte nun über die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen entscheiden. Besonders zu berücksichtigen war dabei, dass das deutsche Erbrecht die Übertragung von Abgeltungsansprüchen ausdrücklich versagt.

Rechtsfolgens des EuGH-Urteils

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.11.2018 klar: Der Urlaub eines Arbeitnehmers darf nicht mit dessen Tod untergehen.

Die Erben können die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Zeit des Todes bereits ein Auszahlungsanspruch entstanden war. Anderslautende nationale Vorschriften sind mit dem Europäischen Unionsrecht nicht vereinbar. Erben können sich in diesem Fall auf das Unionsrecht berufen, so der EuGH.

Der Arbeitnehmer kann zwar wegen seines Todes die mit dem Urlaubszweck verfolgten Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen. Dennoch ist auch die finanzielle Komponente des Urlaubs zu berücksichtigen. Aufgrund dieser finanziellen Komponente darf der Urlaub nicht untergehen, so der EuGH.

Der Urlaub muss daher vererbt werden können. Die Erben dürfen nach diesem Urteil des EuGH Auszahlung der Urlaubsansprüche an sich verlangen.

Das BAG muss das Urteil des EuGH zukünftig in seiner Rechtsprechung berücksichtigen

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